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2017年11月7日星期二

Die Gesetzgebung setzt neue Regeln für das, was eine Swiss-Made Watch ausmacht

Nach vielen langen, anstrengenden Sitzungen und Diskussionen über mehr als drei Jahre definiert die neue Gesetzgebung schliesslich den Begriff "Swiss Made". Die neuen Regeln treten in einem Jahr in Kraft, beginnend am 1. Januar 2017. Nach Angaben des Verbandes der Schweizerischen Uhrenindustrie (FH) ist der unterzeichnete und besiegelte Gesetzentwurf ein Sieg für die Uhrenindustrie. Es enthält Bestimmungen zur Swiss Made-Akkreditierung.



Die neue Gesetzgebung basiert auf einer 2013 Swissness-Novelle des Bundesgesetzes zu Marken und Herkunftsangaben. Diese Änderung, die ab dem nächsten Jahr verabschiedet werden soll, sieht vor, dass mindestens 60% des Wertes der Industrieerzeugnisse ihren Ursprung in der Schweiz haben müssen und dass das Erzeugnis in der Schweiz seine wesentlichen Merkmale aufweisen muss. Ursprünglich kämpfte die FH dafür, dass dieser Prozentsatz 80 statt 60 beträgt, aber sie sind mit diesem Ergebnis zufrieden.

Die derzeitige Verordnung, die die Verwendung des Namens "Swiss" auf Uhren regelt, stammt aus dem Jahr 1971 und legt die Kriterien fest, unter denen eine Uhr als "Swiss Made" qualifiziert werden kann.

Derzeit gilt eine Uhr als schweizerisch, wenn die Bewegung schweizerisch ist, dh:


das Werk ist in der Schweiz zusammengestellt,
das Werk wurde vom Hersteller in der Schweiz inspiziert und
auf die Komponenten der Schweizer Manufaktur entfallen mindestens 50% des Gesamtwerts, ohne Berücksichtigung der Montagekosten;
seine Bewegung ist in der Schweiz verstrickt, und
Der Hersteller führt die Endkontrolle in der Schweiz durch.



Um das Label Swiss Made zu verdienen, verlangt die Swissness-Änderung, dass für die industrielle Produktion (z. B. Uhren) mindestens 60% der Produktionskosten auf in der Schweiz durchgeführte Geschäfte zurückzuführen sind; dies kann die Kosten für Montage, Forschung und Entwicklung sowie die gesetzlich oder industriell geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung umfassen. Darüber hinaus muss mindestens ein wesentlicher Herstellungsprozess in der Schweiz stattfinden.



Im Gegensatz zur bestehenden Verordnung gilt die Swissness-Änderung nicht nur für die Bewegung und die Endkontrolle, sondern für jeden Bestandteil der Uhr (einschließlich Armbänder und Etuis).

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